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Nachdem wir im vergangenen Monat einen Blick auf die Rechte und Pflichten geworfen haben, die Mieter ihren Vermietern gegenüber haben, möchten wir heute einen Blick auf die andere Seite werden: Wie sieht es mit den Rechten und Pflichten für Vermieter aus?

Klingel- und Briefkastenschilder

Der Vermieter ist verpflichtet, dass Besucher und die Post wissen, wo seine Mieter zu finden sind: Die Beschilderung von Klingel und Briefkästen ist durch ihn vorzunehmen. Anders sieht es mit der Beschilderung im Flur aus: Hier besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, Schilder oder ähnliches an den Wohnungstüren anzubringen.

Verkehrssicherungspflicht

Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass die von ihm vermieteten Objekten verkehrssicher sind. Das heißt, dass mögliche Gefahrenquellen im Haus wie Betriebs- und Haustechnikräume korrekt beschildert werden und die gesetzlichen Sicherungsmaßnamen vorgenommen werden. Zu den Pflichten gehört auch das Fällen von morschen Bäumen.

Winterdienst

Wenn es nicht anders im Mietvertrag vermerkt ist, muss der Vermieter auch für den korrekten Winterdienst rund um das Miethaus sorgen. In den meisten Gemeinden ist festgesetzt, bis wann die Gehwege im Falle von Schneefall oder Eis zu räumen bzw. streuen sind.

Kostenübernahme bei Reparaturen

Wenn in der Mietwohnung oder im Gebäude Schäden entstehen, die nicht fahrlässig durch den Mieter verursacht wurden, ist der Vermieter für die Kostenübernahme bei Reparaturen zuständig. Dies umfasst alle Gegenstände im Haus, die vom Vermieter übernommen wurden, zum Beispiel auch Duschköpfe und Klobrillen.

Betreten der Mietwohnung

Im Sinne der Unverletzlichkeit der Wohnung haben Vermieter kein Recht, einfach so die Wohnungen ihrer Mieter zu betreten. Der Vermieter darf die Wohnung nur aus korrekten Gründen wie bei anstehenden Reparaturen oder Modernisierungsarbeiten betreten, oder wenn ein Verdacht besteht, dass die Wohnung nicht vertragsgemäß benutzt wird. Grundsätzlich muss der Vermieter von diesem Recht „schonend“ gebrauch machen. Das bedeutet, dass er mehrere Besichtigungsanlässe bündelt und nicht jede Woche wegen einer anderen durchzuführenden Maßnahme vor der Tür seines Mieters steht.